Kleines Haarwild: Versicherung kann Zahlung verweigern

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Während des Herbstes, insbesondere während der Brunftzeit, ist die Wahrscheinlichkeit von Wildwechseln hoch. Wildschweine und Damhirsche sind in dieser Zeit besonders gefährdet, unter die Räder zu geraten. Die ungünstigen Wetterbedingungen wie früher einsetzende Dämmerung und Nebel stellen zusätzliche Risikofaktoren dar. Autofahrer müssen daher besonders aufmerksam sein, da die Teilkaskoversicherung nicht immer für Schäden durch eine Kollision mit einem Tier aufkommt. Die Entscheidung der Versicherung hängt von der Tierart und den Umständen des Unfalls ab, wie Bianca Boss, Vorständin des BdV, betont.

Schäden am Fahrzeug durch Zusammenstoß mit Haarwild abgedeckt

Wenn es zu einer Kollision mit Haarwild oder einem Tierkadaver kommt, können Versicherte auf ihre Teilkaskoversicherung zählen. Dies gilt auch für Zusammenstöße mit Wildschweinen und Rehen, die gemäß dem Bundesjagdgesetz als Haarwild eingestuft werden. Die Versicherung übernimmt nicht nur die Kosten für Fahrzeugschäden, sondern auch die Schäden am eigenen Fahrzeug, die durch den Zusammenstoß verursacht werden, z. B. wenn das Fahrzeug in einen Seitengraben abkommt. Wenn Versicherte im Schadenfall eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, wird diese von der Versicherungsleistung abgezogen.

Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes bei Haustieren?

Zusammenstöße mit ausgebüxten Haustieren, umherirrenden Nutztieren wie frei laufenden Pferden oder Federwild, Wölfen oder Waschbären sind oft nicht durch den Versicherungsschutz abgedeckt. Um in solchen Fällen trotzdem versichert zu sein, empfehlen wir Ihnen, eine erweiterte Wildschadenklausel in Ihre Teilkaskoversicherung aufzunehmen. Ist diese Klausel nicht in Ihrem Vertrag enthalten, bleibt nur noch die Vollkaskoversicherung als Möglichkeit. Bitte beachten Sie, dass ein Schadenfall in diesem Fall zu einer Rückstufung Ihres Schadenfreiheitsrabatts führen kann.

Schadenregulierung: Teilkaskoversicherung bei Ausweichunfall mit größeren Tieren

Bei einem Ausweichunfall ist die Größe des Tieres von Bedeutung für die Schadenregulierung. Wenn ein Autofahrer einem Wildschwein ausweicht, ohne es zu berühren, übernimmt die Teilkaskoversicherung den Schaden, der durch den Ausweichunfall mit diesem „größeren Haarwild“ entstanden ist. Diese Regelung folgt der überwiegenden Rechtsprechung, da das Ausweichmanöver bei größeren Tieren objektiv erforderlich ist, um erhebliche Personen- und Sachschäden zu vermeiden. Wenn die Größe des Tieres nicht mehr feststellbar ist, muss die Versicherung gemäß einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 26.1.2011 nur noch 50 Prozent der Kosten tragen.

Bei einem Ausweichunfall mit kleinerem Haarwild wie einem Fuchs verweigern viele Versicherer die Zahlung, da der dadurch entstehende Fahrzeugschaden normalerweise minimal ist. Die Versicherer sehen das Risiko eines möglichen Totalschadens aufgrund einer plötzlichen Fahrtrichtungsänderung als unverhältnismäßig an. Es gibt jedoch Ausnahmen, wie das BGH-Urteil vom 11.7.2007, Az. XII ZR 197/05, bei dem das reflexartige Ausweichmanöver wegen eines Fuchses nicht als grob fahrlässig bewertet wurde und die Versicherung zur Zahlung verpflichtet war. Die Rechtsprechung ist in diesem Punkt nicht einheitlich.

Um optimalen Schutz bei Wildtierunfällen zu erhalten, empfiehlt sich der Abschluss einer Teilkaskoversicherung mit erweiterter Wildschadenklausel. Dadurch sind Kollisionen mit Tieren aller Art abgedeckt. Bei Ausweichmanövern ist die Größe des Tieres entscheidend für die Schadenregulierung. Größere Tiere sind in der Regel versichert, während Versicherer bei kleinerem Haarwild wie einem Fuchs die Zahlung verweigern können. Die Rechtsprechung in diesem Bereich ist jedoch uneinheitlich.

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